Anton Huber am 07.03.2022: Hier ist meine 2. Begründung nach Einlegung meiner Beschwerde gegen den Beschluss des VG München vom 28.01.2022. Auch das Landratsamt hat Beschwerde eingelegt und will die Hälfte er Gerichtskosten nicht zahlen. Neue Argumente wurden von dort nicht gebracht.

Anton Huber am 05.02.2022: Das ging schnell. Das Verwaltungsgericht München hat mit Beschluss vom 28.01.2022 die aufschiebende Wirkung dieser Klage gegen alle 3 Allgemeinverfügungen des Landratsamtes wieder hergestellt, soweit sie die Formulierung "Diese Beschränkungen gelten auch für Ersatzversammlungen der o.g. Versammlungen bei unwesentlichen Änderungen oder offenkundig nur vorgeschobenen Änderungen des Versammlungszweckes oder auch der Versammlungszeit." betreffen. Die Gerichtskosten wurden geteilt. Das heißt praktisch nichts, weil die Allgemeinverfügungen bereits ausgelaufen sind und neue scheinbar nicht erlassen werden. Aber es ist eine Watschn für unseren Landrat, der offensichtlich eine grundgesetz- bzw. verfassungswidrige Allgemeinverfügung erlassen hat.

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An das

Verwaltungsgericht München

Bayerstr. 30

80335 München

In dem Rechtsstreit

Anton Huber

Antragsteller

gegen

den Freistaat Bayern, vertreten durch den Ministerpräsidenten Dr. Markus Söder (siehe Rechtsbehelfsbelehrung), ersatzweise das Landratsamt Traunstein, vertreten durch den Landrat Siegfried Walch, Papst-Benedikt-XVI.-Platz, 83278 Traunstein

Antragsgegner

erhebe ich

Klage gegen die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Traunstein vom 30.12.2021, AZ: 5.341-1341-210097, bekannt gemacht im Amtsblatt des Landkreises Traunstein Nr. 65 vom 30.12.2021 und

Klage gegen die Ergänzung der obigen Allgemeinverfügung des Landratsamtes Traunstein vom 07.01.2022, AZ: 5.341-1341-210097, bekannt gemacht im Amtsblatt des Landkreises Traunstein Nr. 1 vom 07.01.2022.

Ich beantrage

  1. die Aufhebung der oben genannten Allgemeinverfügungen.
  2. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage.

Zur Begründung trage ich vor:

Ich bin von der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung nachteilig betroffen, weil ich im Landkreis Traunstein regelmäßig spazieren gehe, schon einmal an Spaziergängen unter Beteiligung einer größeren Anzahl von Menschen, die in die gleiche Richtung wollten, teilgenommen habe und beabsichtige, erneut spazieren zu gehen, auch wenn es mehrere Leute geben sollte, die in meine Richtung wollen.

Die streitgegenständliche Allgemeinverfügung ist aus mehreren Gründen rechtswidrig und verletzt mich in meinen Rechten. Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung ist schon aus diesem Grunde nicht ersichtlich.

Die Rechtsgrundlage wird in der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung mit Art. 15 Abs. 1 BayVersG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 2 15. BayIfSMV angegeben. Danach können Versammlungen beschränkt werden, „wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist …“.

In der Rechtsbehelfsbelehrung der Allgemeinverfügung wird der Freistaat Bayern als Beklagter angegeben. Die Allgemeinverfügung wurde jedoch vom Landratsamt erstellt und gilt nur für den Landkreis. Falls die Angabe in der Belehrung ein Fehler sein sollte, wird das Landratsamt ersatzweise als Antragsgegner benannt.

1. Fehlende Rechtsgrundlage

Bei den streitgegenständlichen Ereignissen handelt es sich eben nicht um Versammlungen im Sinne des Gesetzes. Versammlungen werden in Artikel 2 Abs. 1 BayVersG definiert: „Eine Versammlung ist eine Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung.“ Hier fehlt es bereits an der Zusammenkunft. Die Menschen treffen sich eher zufällig auf der Straße und sprechen miteinander, meist über private Dinge. Irgendwann wird es dann zu kalt und viele entschließen sich, einen Spaziergang durchzuführen, um sich wieder aufzuwärmen. Da keine öffentlichen Reden stattfinden, keine Plakate oder ähnliches mitgetragen werden und auch keine politischen Meinungen öffentlich geäußert werden, kann man auch nicht von einer öffentlichen Erörterung oder Kundgebung sprechen. Somit ist das Versammlungsgesetz nicht anzuwenden.

Die Anordnung der Maskenpflicht und Abstände gründet auf § 9 der 15. BayIfSMV. Diese galt zum Zeitpunkt des Erlasses jedoch nur bis 12.01.2022. Die Allgemeinverfügung hat eine Geltungsdauer bis 31.01.2022. Für die Zeit vom 13.01.2022 bis 31.01.2022 fehlt also jegliche Rechtsgrundlage. Allein aus diesem Grund muss die Allgemeinverfügung aufgehoben werden.

2. Fehlende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Die Spaziergänge verlaufen regelmäßig friedlich und aggressionslos. Es ist nicht erkennbar, dass sich daraus etwas Gewalttätiges entwickeln könnte. Es wird niemand belästigt oder bei seinen Vorhaben behindert. Dies wird auch von der Polizei bestätigt, wie die Begründung zur Allgemeinverfügung des Landratsamtes beweist. Dass die Polizei bei den Spaziergängen teilweise mitläuft oder zumindest sie beobachtet, finde ich gut. Da fühle ich mich gleich sicherer. Denn manchmal tauchen einzelne Menschen auf, die sich ziemlich aggressiv verhalten und die sonst keiner kennt. Man hat fast das Gefühl, dass sie von interessierter Seite geschickt wurden. Denen folgt aber niemand. Dass die Ordnungsbehörde Angst vor Eskalationen hat ist also rein subjektiv begründet und hat keine reale Grundlage.

Wie im Folgenden gezeigt wird, ergibt sich auch aus gesundheitlichen Gründen keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

3. Maskenpflicht und Abstände

Da keine Versammlungen vorliegen, gehen diese Festsetzungen ohnehin ins Leere. Sollte das Gericht jedoch zur Auffassung kommen, dass Versammlungen vorliegen, weise ich auf das Urteil des Amtsgericht Garmisch vom 05.08.2021, AZ: 2 Cs 12 Js 47757/20 hin. Darin wird vom Sachverständigen ausgeführt, dass Masken und Abstände im Freien sinnlos sind, weil dort keine Ansteckungen stattfinden. Das AG Garmisch ist dem Sachverständigen vollständig gefolgt. Dass Masken, auch FFP2, nichts bringen, wurde auch durch ständige Übung bestätigt. Viele hundert Großveranstaltungen, die während der Pandemie stattfanden, wie z.B. der Christopher Street Day in Berlin am 24.07.2021, ergaben keine erhöhten Infektionszahlen.

Sämtliche Studien, die bis 01.03.2020 erstellt wurden, haben die Wirkungslosigkeit von Masken bestätigt. Man kann dies leicht selbst feststellen, indem man durch eine Maske auf ein Brillenglas bläst. Auch Aerosole, die deutlich größer sind als Viren, können ungehindert passieren. Zur genaueren Erläuterung, dass Masken sogar schaden, habe ich Ihnen einen Aufsatz von Professor Dr. med. Arne Burkhardt, Reutlingen „Pathologie des Maskentragens“ beigelegt.

Als Begründung wird weiter eine erhöhte Inzidenz angegeben. Die Inzidenz ist die Anzahl von PCR-Positiven pro 100.000 Einwohner in einem Gebiet. Da die Testungen vollkommen willkürlich erfolgen und nie alle getestet werden, ergibt sich aus diesem Parameter, dass die Inzidenz direkt von der Anzahl der Testungen abhängt. Richtig wäre deshalb, die PCR-Positiven mit der Anzahl der Testungen ins Verhältnis zu setzen. Die Anzahl der Testungen wird jedoch nicht veröffentlicht oder nicht ermittelt oder sonst was. Jedenfalls ist die verwendete Inzidenz nicht aussagekräftig und man kann sich nur wundern, mit welcher unerschütterlichen Standhaftigkeit an diesem willkürlichen Parameter (auch von der sonst so schlauen Rechtsprechung) festgehalten wird. Offenbar wird er zur Steuerung der Inzidenz mittels Anzahl der Testungen genauso benötigt. Hinzu kommt, dass in Bayern ca. 2-mal so häufig getestet wird wie in den übrigen Bundesländern.

Sogar mit Omikron wird argumentiert. Diese wohl aus Süd-Afrika stammende Corona-Variante erweist sich als derart harmlos, dass die Infektiosität als Vorteil angesehen werden muss. Gibt sie doch damit sehr vielen Menschen die Gelegenheit, ohne Impfung und Krankheit immun gegen SARS-CoV-2 zu werden.

Auch mit der Belastung der Intensivstationen wird argumentiert. Dazu teilt das RKI im DIVI-Register selbst mit, dass die Intensivstationen zu keinem Zeitpunkt, trotz dem beständigen Abbau von Intensivbetten, auch nur ausgelastet waren (https://www.intensivregister.de/#/aktuelle-lage/zeitreihen ). PCR-Positive haben im Durchschnitt nur 4 % zur Belegung beigetragen.

Weiterhin weise ich auf die Aussagen des Instituts für Pharmazeutische Biologie, FB 14, Goethe-Universität Frankfurt (hier hat angeblich Herr Drosten 2001 seine Doktorarbeit eingereicht) vom 29.06.2020 auf meine Anfrage hin, wie gefährlich das SARS-CoV-2 denn wirklich sei:

„Sehr geehrter Herr Huber,

SARS-CoV-2 ist glücklicherweise tatsächlich ziemlich harmlos - wir können also den Pandemiefall mit einem wenig tödlichen Virus einfach mal üben. Vor allem ist das charmante an dem Virus, dass es über eine Membranhülle verfügt, die sich leicht mit Seife zerstören lässt, was natürlich das Virus abtötet.“

Diese Aussagen des Instituts für Pharmazeutische Biologie, FB 14, Goethe-Universität Frankfurt, liegt Herrn Ministerpräsidenten Dr. Markus Söder seit 06.07.2020 und dem Landratsamt Traunstein, vertreten durch den Landrat Siegfried Walch, Papst-Benedikt-XVI.-Platz, 83278 Traunstein seit 04.01.2022 vor.

Aufgrund der Aussage des Instituts für Pharmazeutische Biologie, FB 14, Goethe-Universität Frankfurt vom 29.06.2020, stellt sich die Frage: Gab es jemals eine Pandemie nationaler Tragweite? Diese ist zwischenzeitlich ohnehin aufgehoben.

4. Kein Grund für eine Beschränkung auf ortsfeste Versammlungen

Ziffer I 3 der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung bestimmt, dass nur ortsfeste Versammlungen zulässig sind. Aber offenbar sollen die „Spaziergänge“ als Ganzes unterbunden werden. Als „infektionsschutzbedingte Auflage“ lässt sich diese Anordnung beim besten Willen nicht darstellen – und zwar selbst dann nicht, wenn man die „Spaziergänge“ tatsächlich als „Versammlung“ einordnen wollte. Ganz im Gegenteil erleichtern bewegliche Ansammlungen die Eindämmung von SARS-CoV-2, weil die Menschen dann von sich aus mehr Abstand halten – um nämlich den vor ihnen laufenden Menschen nicht in die Fersen zu treten.

5. Maskenpflicht als Verletzung des Vermummungsverbots

Nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BayVersG ist es untersagt, „an derartigen Veranstaltungen in einer Aufmachung teilzunehmen, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, …“. Über dieses Vermummungsverbot setzt sich die streitgegenständliche Allgemeinverfügung hinweg. Unbestreitbar sind chirurgische Masken und FFP-2-Masken geeignet, die Identität zu verschleiern: Fast alle Gesichtspartien, welche die Gesichtszüge maßgeblich prägen, verschwinden hinter solchen Masken. Dass die Masken zur Identitätsfeststellung abgenommen werden müssen, ändert nichts an dem Gesetzestext, der eben dauerhaft das Tragen von Masken verbietet.

Das Einschleusen von z.B. der politisch unterstützten, linksextremen vermummten ANTIFA oder anderen vermummten Randalierern (V-Leuten?), wird durch das Tragen von Masken erleichtert.

6. Zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung

Das Landratsamt beruft sich auf ein gesetzliches Entfallen der aufschiebenden Wirkung und führt dazu § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO an. Darin wird allgemein auf Bundes- oder Landesgesetze Bezug genommen. Weiteres wird vom Landratsamt nicht erörtert. In diesem Fall kann jedoch nur § 16 Abs. 8 IFSG gemeint sein, da andere Vorschriften dazu nicht existieren. Dieser Absatz verweist auf die Absätze 1 bis 3 desselben §. Darin geht es um die Verhinderung einer konkreten Infektionsgefahr und Schutz der Allgemeinheit oder des Einzelnen vor dieser Gefahr.  Naturgemäß nimmt nur ein Gesunder an Spaziergängen teil. Ein Kranker wird zuhause im Bett bleiben. Von Gesunden geht jedoch keine Gefahr aus. Abgesehen davon ist sich jeder Teilnehmer seines Risikos bewusst und bedarf keiner Gängelung. Außenstehende werden aufgrund des Abstands sowieso nicht gefährdet. Somit ist § 16 Abs. 8 IFSG nicht anwendbar und die aufschiebende Wirkung meiner Klage gerechtfertigt.

7. Schlussbemerkung

Nach Abwägung aller Argumente komme ich zu dem Schluss, dass es dem Landratsamt Traunstein nicht um die Vermeidung von Infektionsgefahren geht, denn Ansteckungen finden bei diesen Spaziergängen einfach nicht statt. Es drängt sich vielmehr der Verdacht auf, dass das Bemühen des Landratsamtes von dem Bestreben getragen ist, die (sei es nun bewusst und geplant oder nicht) gemeinsame Fortbewegung von Menschen zu beschränken, die sich kritisch gegen die (auch Corona-) Politik wenden. Damit aber ist die Anordnung reine Schikane und stellt vor dem Hintergrund der dargestellten Tatbestände eine vorsätzliche Nötigung und Körperverletzung dar. Die Befürchtung des Landratsamtes besteht nämlich ganz offensichtlich nicht etwa in der Sorge, es könnte sich ein gefährliches Virus ausbreiten. Gefährlich werden die „Spaziergänge“ einzig und allein für das Ansehen der Regierenden, das Schaden nimmt, wenn im Internet Bilder von Menschenmassen kursieren, die gegen die Corona-Maßnahmen ihre Stimme erheben. Es werden von Tag zu Tag mehr. Hierzu gilt es festzuhalten: Die Ablösbarkeit der Regierung gehört zu den Kernelementen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Und da das Landratsamt dagegen verstößt, müssen Sie einschreiten und ihnen diese Verfassungswidrigkeit schnellstens untersagen.

Mit freundlichen Grüßen

Gez. Anton Huber

Anlagen:

  • Urteil Garmisch vom 05.08.2021
  • Aufsatz von Professor Dr. med. Arne Burkhardt, Reutlingen „Pathologie des Maskentragens“
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