Unbemerkt von der Öffentlichkeit konnte der VGH München nicht umhin, den oben stehenden § für verfassungswidrig zu erklären. Da man das hässliche Wort "verfassungswidrig" nicht verwenden wollte, wird er als unwirksam bezeichnet.
Der § betrifft Betriebsschließungen, die nicht nach dem Gleichheitsgrundsatz verfügt wurden.
https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2020/205/baymbl-2020-205.pdf
https://www.verkuendung-bayern.de/files/gvbl/2023/03/gvbl-2023-03.pdf#page=1
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2022-N-31586?hl=true